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Satzung

"Förderverein Innenrestaurierung Pfarrkirche St. Pankratius Herschwiesen".

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein Innenrestaurierung Pfarrkirche St. Pankratius Herschwiesen", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "e.V.".

Sitz des Vereins ist 56154 Boppard-Herschwiesen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Aufbringung von Geldmitteln für die Innenrestaurierung der im Jahre 1747 erbauten und als Kulturdenkmal eingestuften und unter Schutz gestellten Pfarrkirche St. Pankratius Herschwiesen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zweckbindung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Auslagenersatz begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Kündigung
  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch Beschluss des Vorstandes, u. a. wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,oder sonstige, dem Vereinszweck entgegenstehende Gründe vorliegen,bei juristischen Personen durch Auflösung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Austritt erfolgt am Ende des Kalenderjahres. Er ist dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Mindestbeitrag, dessen Höhe von der Gründerversammlung beschlossen wurde und von der Mitgliederversammlung geändert werden kann.

Der Jahresbeitrag wird durch Bankeinzugsverfahren einmal jährlich entrichtet. Der erste Beitrag ist fällig bei Eintritt in den Verein, jedoch erstmalig für das Jahr 2004.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Juristische Personen, die Mitglieder sind, werden von ihrem Vertreter mit einer Stimme vertreten.

Die Übertragung des Stimmrechtes von Mitgliedern, die natürliche Personen sind, ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Die Einberufung kann schriftlich oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt "Rund um Boppard" erfolgen, verbunden mit der Angabe der

Tagesordnung.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Eine außerordentliche Versammlung ist zu berufen, wenn wenigstens zwei Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • den Rechenschaftsbericht
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes
  • Beitragsänderungen
  • Satzungsänderungen ausgenommen §11
  • Auflösung des Vereines

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer geführt und vom jeweiligen Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, seinem Stellvertreter, einem Pressewart und weiteren Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Der Pastor und ein Mitglied des Verwaltungsrates der Katholischen Kirchengemeinde St. Pankratius oder deren Stellvertreter sind Mitglieder des Vorstandes und haben volles Stimmrecht.

Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Pastors und dem abgeordneten Mitglied des Verwaltungsrates werden von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Schriftführer nimmt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll auf, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung vorzulegen ist.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat, ebenso wie der Vorsitzende, der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.

Der Vorstand ist verpflichtet, alle Rechtsgeschäfte des Vereins mit der Bestimmung einzugehen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

Vorstandsbeschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer, der Pressewart sowie das abgeordnete Verwaltungsratsmitglied oder sein Stellvertreter. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Sie dürfen nicht hauptamtlich im Dienst der Pfarrei, des Bistums oder einer Organisation stehen, die zu deren Einflussbereich gehört.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist jeweils alleinvertretungsberechtigt ( Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Die Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren.

§ 11 Eintragung ins Vereinsregister, Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung des Vereins beim Vereinsregister zu veranlassen, der Vorstand wird bevollmächtigt, zur Behebung etwaiger Beanstandung des Vereinsregisters erforderliche Ergänzungen oder Veränderungen zu dieser Satzung zu beschließen und anzumelden. Der Vorstand wird ebenfalls bevollmächtigt, klarstellende Ergänzungen zu der Zweckbestimmung zu beschließen, falls nach Auffassung des Finanzamtes eine solche Ergänzung erforderlich wird, um die besondere Förderungswürdigkeit im Sinne des § 10b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz zu erlangen.

§ 12 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen in das Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde " St. Pankratius" Herschwiesen über.

Herschwiesen, 28. November 2003