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Satzung
"Förderverein Innenrestaurierung Pfarrkirche St.
Pankratius Herschwiesen".
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderverein
Innenrestaurierung Pfarrkirche St. Pankratius Herschwiesen",
nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald
erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "e.V.".
Sitz des Vereins ist 56154 Boppard-Herschwiesen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des
Vereins ist die Aufbringung von Geldmitteln für die
Innenrestaurierung der im Jahre 1747 erbauten und als
Kulturdenkmal eingestuften und unter Schutz gestellten
Pfarrkirche St. Pankratius Herschwiesen. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zweckbindung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen
Auslagenersatz begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Kündigung
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch Beschluss des Vorstandes, u. a. wenn das Mitglied
seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,oder
sonstige, dem Vereinszweck entgegenstehende Gründe vorliegen,bei
juristischen Personen durch Auflösung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
Der Austritt erfolgt am Ende des Kalenderjahres. Er ist dem
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
schriftlich zu erklären. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied zahlt einen Mindestbeitrag, dessen Höhe von
der Gründerversammlung beschlossen wurde und von der
Mitgliederversammlung geändert werden kann.
Der Jahresbeitrag wird durch Bankeinzugsverfahren einmal
jährlich entrichtet. Der erste Beitrag ist fällig bei Eintritt
in den Verein, jedoch erstmalig für das Jahr 2004.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende
Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung
ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Juristische
Personen, die Mitglieder sind, werden von ihrem Vertreter mit
einer Stimme vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes von Mitgliedern, die
natürliche Personen sind, ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Einberufung kann schriftlich oder durch
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt "Rund um Boppard"
erfolgen, verbunden mit der Angabe der
Tagesordnung.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
Eine außerordentliche Versammlung ist zu berufen, wenn
wenigstens zwei Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- den Rechenschaftsbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes
- Beitragsänderungen
- Satzungsänderungen ausgenommen §11
- Auflösung des Vereines
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer geführt und vom
jeweiligen Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Schatzmeister, seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer, seinem Stellvertreter, einem Pressewart und
weiteren Beisitzern, deren Anzahl von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Der Pastor und ein Mitglied des Verwaltungsrates der
Katholischen Kirchengemeinde St. Pankratius oder deren
Stellvertreter sind Mitglieder des Vorstandes und haben volles
Stimmrecht.
Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Pastors und dem
abgeordneten Mitglied des Verwaltungsrates werden von der
Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Schriftführer nimmt über jede Sitzung des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung ein Protokoll auf, das von ihm
und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und auf der nächsten
Sitzung vorzulegen ist.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat,
ebenso wie der Vorsitzende, der Mitgliederversammlung jährlich
einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und hat keinen Anspruch
auf Vergütung seiner Tätigkeit.
Der Vorstand ist verpflichtet, alle Rechtsgeschäfte des
Vereins mit der Bestimmung einzugehen, dass die Haftung auf
das Vereinsvermögen beschränkt ist.
Vorstandsbeschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der
Schriftführer, der Pressewart sowie das abgeordnete
Verwaltungsratsmitglied oder sein Stellvertreter. Ihm obliegt
die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Sie dürfen nicht hauptamtlich im Dienst der Pfarrei, des
Bistums oder einer Organisation stehen, die zu deren
Einflussbereich gehört.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Jeder ist jeweils alleinvertretungsberechtigt ( Vorstand im
Sinne des § 26 BGB).
Die Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden
Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren.
§ 11 Eintragung ins Vereinsregister, Anerkennung der
Gemeinnützigkeit
Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung des Vereins
beim Vereinsregister zu veranlassen, der Vorstand wird
bevollmächtigt, zur Behebung etwaiger Beanstandung des
Vereinsregisters erforderliche Ergänzungen oder Veränderungen
zu dieser Satzung zu beschließen und anzumelden. Der Vorstand
wird ebenfalls bevollmächtigt, klarstellende Ergänzungen zu
der Zweckbestimmung zu beschließen, falls nach Auffassung des
Finanzamtes eine solche Ergänzung erforderlich wird, um die
besondere Förderungswürdigkeit im Sinne des § 10b Abs. 1
Einkommenssteuergesetz zu erlangen.
§ 12 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen in das
Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde " St. Pankratius"
Herschwiesen über.
Herschwiesen, 28. November 2003
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